Wir stellen hiermit den Antrag, die Wertgrenze auf maximal 100.000 Euro zu reduzieren und dem Rat die Möglichkeit zu geben auch unterhalb dieser Grenze alternative Lösungen mit Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen zu beschließen. Begründungen: Mit den Änderungen des §12 KomHKVO soll für die Verwaltung eine Erleichterung geschaffen werden, wenn die Investition überschaubar ist und sie sich nicht signifikant (unerhebliche finanzielle Bedeutung) auswirkt.
29.09.18 – von Gabriele Schnellrieder –